Seit 1. Februar gibt es weniger Einspeisevergütung für Solarstrom. (Foto: Pixabay)
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Einspeisevergütung für Solarstrom sinkt wieder

Ende Juli 2022 setzte die Bundesregierung eine Regelung des EEG aus, nach der die Einspeisevergütung für den Strom von Photovoltaikanlagen einer monatlichen Degression unterlag. Sprich, die Vergütung sank jeden Monat um einen kleinen Prozentsatz. Wer also vor 20 oder mehr Jahren seine PV-Anlage aufs Dach gepackt hat, erlebte quasi noch das „goldene Zeitalter“ der Einspeisevergütung. Da gab es anfangs für die Kilowattstunde Strom, den Du eingespeist hast, weit über 50 Cent. Richtig gelesen! Über 50 Cent pro Kilowattstunde.

Über diese Degression ist die Einspeisevergütung dann im Laufe der Jahre auf lächerliche 6,23 Cent pro Kilowattstunde abgesunken. Die neue Bundesregierung setzte diese Regel aus und hob die Einspeisevergütung auf immer noch lächerliche 8,2 Cent an. Doch seit dem 1. Februar 2024 ist die Degression wieder am Start, wenn auch leicht modifiziert.

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Was sich an der Degression geändert hat, ist, dass sie nicht mehr monatsweise sinkt, sondern „nur noch“ halbjährlich. Alle halbe Jahr sinkt die Progression um ein Prozent. Das bedeutet: Wenn Du deine PV-Anlage bis spätestens 31. Januar 2024 in Betrieb genommen und angemeldet hast, dann bekommst Du für die nächsten 20 Jahre 8,2 Cent pro Kilowattstunde PV-Strom, die Du ins öffentliche Netz einspeist. Wenn deine Anlage aber am oder nach dem 1. Februar ans Netz ging, dann sind es 8,2 – 1% = 8,118 Cent, also 8,1 Cent. Der nächste Degressionsschritt kommt dann am 1. August. Wer also seine PV-Anlage ab dem 1. August anmeldet und in Betrieb nimmt, bekommt 8,1 – 1% = 8,019, also 8 Cent.

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Anmeldedatum und Größe sind für Einspeisevergütung relevant

Du hast also erkannt, dass zunächst einmal das Datum der Anmeldung und damit Inbetriebnahme der PV-Anlage ein Faktor sind, der auf die Einspeisevergütung wirkt. Aber es gibt einen zweiten Faktor, und zwar die Größe. Die oben aufgeführten Beträge gelten für Anlagen bis 10 Kilowatt Peak. Wenn Deine Anlage größer ist, wird die Leistung oberhalb der 10 Kilowatt Peak etwa geringer vergütet. Was bedeutet das. Im Prinzip ganz einfach, für die „ersten“ 10 Kilowatt Peak bekommst Du jetzt seit Februar 2024 eben die 8,1 Cent Einspeisevergütung pro Kilowattstunden. Für das elfte, zwölfte und jeder weitere Kilowatt Peak bekommst Du 7,03, also 7 Cent. Der Sinn hinter dieser „Splitten“ erschließt sich nicht, aber hierzulande darf es gerne etwas komplizierter sein.

Teil oder Volleinspeisung ebenfalls für Einspeisevergütung wichtig

Aber es gibt noch einen weiteren Unterschied in Sachen Einspeisevergütung. Die meisten Menschen, die sich heute eine PV-Anlage aufs Dach setzen, optimieren diese mit Batteriespeichern und einer intelligenten Steuerung auf den Eigenverbrauch. Also möglichst viel Strom im eigenen Haushalt verbrauchen und möglichst wenig einspeisen. Lohn sich bei den Centbeträgen ohnehin nicht, wenn man den „Einkaufspreis“ für den Strom für Privatverbraucher dagegen rechnet. Sprich, Deine Anlage arbeitet per Teileinpeisung. Jetzt könnte man aber auch sagen, man baut sich eine PV-Anlage aufs Dach und speist den kompletten Strom ein, so wie es früher in der Regel der Fall war, als sich dieses Geschäftsmodell noch fett lohnte.

Der Gesetzgeber hat sich dafür tatsächlich ein Goodie ausgedacht, denn für Volleinspeisung wird mehr pro Kilowattstunde bezahlt. Bis zum 31. Januar gab es 13 Cent, seit 1. Februar sind es 12,8 Cent. Lohnt sich also eigentlich nicht, denn wenn Du Volleinspeiser bist, musst Du ja Strom kaufen und bist dafür mindestens mal 30 bis 35 eher mehr Cent pro Kilowattstunde los.

Ein paar Änderungen im neuen EEG sind interessant

Aber es ist nicht alles schlecht, was sich im EEG geändert hat, beziehungsweise noch ändern soll. Da wären die Balkonkraftwerke, die dann bald mit 800 Watt Einspeiseleistung in den Haushalt betrieben dürfen werden sollen. Sollen, weil diese Regelung noch verabschiedet werden muss. Auch die Duldung des Schukosteckers für Balkonkraftwerke soll festgeschrieben werden. Weitere Änderungen im EEG 2023/24 sollen den Bau von Photovoltaik-Anlagen auf Gebäuden ohne großen Eigenverbrauch oder auch auf Freiflächen fördern. Damit sollen Flächen für die Erzeugung von Strom aus Sonne und damit aus einer erneuerbaren Energiequelle erschlossen werden, die vielleicht sonst weniger attraktiv wären. Die Anpassungen im EEG werden nach dem Willen des Gesetzgebers solche Anlagen mit entsprechenden Vergütungssätze als Anreiz attraktiv.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2024 soll weiterhin starke Impulse für den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland setzen. Ein zentraler Aspekt ist die Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen, insbesondere im Gebäudebereich. So wird eine Quote von 65 % erneuerbarer Energien für neue Heizungssysteme in Neubauten verbindlich. Dies gilt als wichtiger Schritt in Richtung einer klimafreundlicheren Wärmewirtschaft und unterstützt das Ziel, bis 2045 klimaneutral zu werden.

Darüber hinaus beinhaltet das EEG 2024 innovative Ansätze wie das intelligente Einspeisemanagement und die Verwendung von Smart Metern in PV-Anlagen. Alte analoge Zähler sollen mittelfristig ganz verschwinden und durch intelligente, digitale Zähler ersetzt werden. Diese Technologien sollen helfen, die Energieversorgung effizienter zu gestalten und gleichzeitig die Netze stabil zu halten. Es gibt jedoch Ausnahmeregelungen, um die finanzielle Belastung für Anlagenbetreiber zu minimieren, insbesondere bei kleineren PV-Anlagen.

Die Bundesregierung hat auch neue Förderprogramme aufgelegt, um den Umstieg auf erneuerbare Heizsysteme zu erleichtern. Diese Programme zielen darauf ab, die finanziellen Hürden für Verbraucher und Unternehmen zu senken, die in klimafreundlichere Heizungslösungen investieren möchten. So werden Wärmepumpen mit bis zu 65 % gefördert.