Rechnet sich die Einspeisevergütung bei Balkonkraftwerken? (Foto: pixabay)
Balkonkraftwerk

Lohnt sich die Einspeisevergütung für ein Balkonkraftwerk?

Lohnt sich die Einspeisevergütung für ein Balkonkraftwerk? Lohnt es sich, diese zu beantragen? Diese Frage stehen sich viele. Oft genug liefert ein Balkonkraftwerk mit 600 WattPeak und bald dann mit 800 WattPeak mehr Strom, als über die Grundlast im Haus abgenommen wird. Laufen keine weiteren Verbraucher, fließt der Strom „geschenkt ins Netz“. Deshalb überlegt so mancher, die 8,2 Cent, die es da als Einseisevergütung gibt, mitzunehmen. Aber lohnt sich das? Und welcher Aufwand geht dem voraus?

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Als Antwort auf die gestellte Frage lässt sich sagen, dass es sich in Deutschland zumindest theoretisch lohnen könnte, für ein Balkonkraftwerk eine Einspeisevergütung zu beantragen. Ein Balkonkraftwerk ist eine kleine Fotovoltaikanlage, die auf dem Balkon oder an der Fassade eines Gebäudes installiert wird und zur Erzeugung von Strom dient. Es ermöglicht Hausbesitzern, ihren eigenen grünen Strom zu erzeugen und überschüssigen Strom ins öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Schauen wir kurz auf das Thema Beschaffung der Anlage.

Förderprogramme checken bei Kauf einer Anlage

Um die Einspeisevergütung für ein Balkonkraftwerk zu erhalten, sind bestimmte bürokratische Schritte erforderlich. Steht man noch vor der Anschaffung, sollte man sich zunächst über die jeweils aktuellen Regelungen und Förderprogramme informieren. Es gibt verschiedene staatliche und regionale Förderungen, die den Kauf und die Installation von Fotovoltaikanlagen und auch Balkonkraftwerken unterstützen.

Bei großen Anlagen wäre das zum Beispiel die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die Förderprogramme anbietet. Die KfW biete über das Programm 270 eine zinsgünstigen Kredit für Solaranlagen und Stromspeicher. Allerdings ändert sich da immer wieder vieles. Es ist ratsam, sich vor dem Kauf einer Anlage über die zur Verfügung stehenden Fördermöglichkeiten zu informieren und diese rechtzeitig zu beantragen. Kleine Balkonkraftwerke werden sogar oft von den lokalen Kommunen gefördert. Also einfach mal nachfragen.

Steuerliche Aspekte ab Januar 2023

Darüber hinaus ist es wichtig, die steuerlichen Aspekte einer Fotovoltaikanlage zu beachten. Ab dem Jahr 2023 sind private Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp von der Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer befreit. Dies bedeutet, dass für den selbst erzeugten Strom keine Umsatzsteuer anfällt und auch keine Einkommensteuer auf die Einspeisevergütung gezahlt werden muss. Diese steuerlichen Vorteile tragen zur Rentabilität einer Fotovoltaikanlage bei und machen die Beantragung einer Einspeisevergütung noch attraktiver. Und das gilt AUCH für Balkonkraftwerke!

Zuletzt aktualisiert am Juli 24, 2023 um 5:52 pm . Wir weisen darauf hin, dass sich hier angezeigte Preise inzwischen geändert haben können. Alle Angaben ohne Gewähr.

Umfangreiche Anmeldung erforderlich

Um von den steuerlichen Vorteilen und Förderungen zu profitieren, müssen Hausbesitzer ihr Balkonkraftwerk zunächst beim Marktstammdatenregister und dem Netzbetreiber anmelden. Das ist sowieso Pflicht, wird aber von Balkonkraftwerkbesitzern oft unterlassen. Dann gilt es, sich damit auch bei zuständigen Finanzamt registrieren zu lassen und gegebenenfalls die Regelung für Kleinunternehmen in Anspruch zu nehmen. Bei Einhaltung bestimmter Umsatzgrenzen entfällt die Umsatzsteuerpflicht für den erzeugten Strom und die Einspeisevergütung. Und bleibt die Anlage unter einer Leistung von 30kWp, gilt das wie oben schon gesagt grundsätzlich. Es gilt also definitiv für ein Balkonkraftwerk.

Es ist empfehlenswert, sich bei steuerlichen Fragen von einem Steuerberater oder Fachmann beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Aspekte berücksichtigt werden. Auf jeden Fall ist die Anmeldung für die Einspeisevergütung aufwändiger als die für normale Balkonkraftwerke zugelassene vereinfachte Anmeldung.

Warum sich die Einspeisevergütung dann doch kaum lohnt

Theoretisch ist es also machbar, ein Balkonkraftwerk für eine Einspeisevergütung anzumelden. Aber praktisch lohnt es sich fast nie und das hat einen einfachen Grund: Um den eingespeisten Strom messen und vergüten zu können, muss der Netzbetreiber einen Zweirichtungs-Zähler installieren. Und das geschieht in diesem Fall quasi auf den Wunsch des Kunden. Dafür werden dann einmalig Kosten von circa 100 bis 150 Euro fällig. Damit nicht genug, denn der Netzbetreiber kassiert dann auch noch pro Jahr circa 20 Euro „Messstellengebühr“.

Ein moderner digitaler Stromzähler liefert allerlei nützliche Informationen, wenn man diese ablesen kann. (Pressebild: discovergy.com)
Ein moderner digitaler Stromzähler liefert allerlei nützliche Informationen, wenn man diese ablesen kann. (Pressebild: discovergy.com)

Ob dann soviel „Balkonstrom“ vergütungswirksam eingespeist wird, dass unter dem Strich mehr dabei rauskommt, als der Spaß an Gebühren kostet? Es ist im Endeffekt eine „Rechenübung“. Im ersten Jahr müssten ja dann sagen wir mal 100 plus 20 Euro über die Einspeisevergütung erwirtschaftet werden und in den Folgejahren dann die 20 Euro Messstellengebühr. Vielleicht schafft man in den Sommermonaten auf einen positiven Ertrag zu kommen. Aber im Winter wird der dann wieder durch die Messtellengebühr aufgefressen.

Nehmen wir ein vereinfachtes Rechenbeispiel: Nehmen wir an Du schaffst es, im Jahresdurchschnitt jeden Monat 30 Kilowattstunden einzuspeisen. 30 kWh * 0,082 € * 12 Monate = 29,4 Euro. Damit hättest Du im Jahr nach Abzug der 20 Euro Messstellengebühr nicht mals 10 Euro eingenommen. Lohnt sich das? Und wir haben hier ja die 100 bis 150 Euro für das Installieren des Zählers einfach ignoriert. Dazu kommt der bürokratische Aufwand am Anfang bei der „nicht vereinfachten“ Anmeldung der Fotovoltaik-Anlage. Denn die vereinfachte Anmeldung für Balkonkraftwerke gilt nur, wenn keine Vergütung erfolgen soll.

Zuletzt aktualisiert am Juli 25, 2023 um 9:29 am . Wir weisen darauf hin, dass sich hier angezeigte Preise inzwischen geändert haben können. Alle Angaben ohne Gewähr.

Kommentar: Geschenke weiterverkaufen

Andreas Lerg
Andreas Lerg

Was mich an diesem bisherigen Konstrukt ärgert ist, dass Du als Besitzer eines Balkonkraftwerkes Deinen von Dir mit deinem Geld (Anschaffung, etc.) erzeugten Sonnenstrom-Überschuss in das Netz verschenkst. Deine Nachbarn verbrauchen quasi deinen Überschuss. Wenn die diesen Strom tatsächlich dann ebenfalls umsonst bekämen, soll mir das recht sein.

Aber der Netzbetreiber bekommt diesen Strom von Dir kostenlos geschenkt und verkauft diesen aber weiter, denn der Zähler beim Nachbar dreht sich ja trotzdem und der bezahlt, was der Netzbetreiber/Stromlieferant kostenlos einsackt. Der Stromlieferant kassiert ganz normal den üblichen Kilowattpreis dafür. Genau das ist die Sauerei an dieser Sache. Du kaufst für meinetwegen 600 bis 800 Euro ein Balkonkraftwerk. Der Überschuss bringt dir nichts ein, wird dem Netzbetreiber geschenkt und der macht damit Kohle. Tolles Geschäftsmodell…… Alleine deshalb müsste man eigentlich die Einspeisevergütung beantragen, um dieses unfaire Konstrukt auszugleichen.

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