Vermieter und Wohnungseigentümergemeischaften können Balkonkraftwerke bald nicht mehr ohne weiteres ablehnen. (Foto: Pixabay)
Balkonkraftwerk,  Energiewende

Balkonkraftwerke bald als privilegierte Maßnahmen nicht mehr zustimmungspflichtig?

Balkonkraftwerke in Mietwohnungen und Wohnungsgemeischaften bald „automatisch genehmigt“? Eine Formulierung in der „Photovoltaik-Strategie“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz hat es in sich. Für viele ist es eine gute Nachricht. Um diese Formulierung geht es:

Aufnahme von Steckersolargeräten in den Katalog privilegierter Maßnahmen im WEG/BGB: Der Betrieb eines Steckersolargerätes muss durch Wohnungseigentümergemeinschaften oder den Vermietenden genehmigt werden. Mit Aufnahme in den Katalog privilegierter Maßnahmen hätten Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer und Mietende einen Anspruch auf Zustimmung für den Betrieb eines Steckersolargerätes.

Quelle: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/photovoltaik-stategie-2023.pdf

Das bedeutet diese Regelung der „privilegierten Maßnahmen“

Balkonkraftwerke können demnach bald auch in Mietwohnungen und Mehrparteienhäusern einfacher betrieben werden. Die Aufnahme dieser Geräte in den Katalog privilegierter Maßnahmen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sorgt dafür, dass sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer einen Anspruch auf die Zustimmung für den Betrieb eines Balkonkraftwerkes haben.

Zuletzt aktualisiert am Juli 24, 2023 um 5:52 pm . Wir weisen darauf hin, dass sich hier angezeigte Preise inzwischen geändert haben können. Alle Angaben ohne Gewähr.

Bisher muss der Betrieb eines solchen Geräts durch der Vermieter oder in einem Mehrparteienhaus mit Eigentumswohnungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaften abgesegnet und genehmigt werden. Doch dank der neuen Regelung ist die Zustimmung nun einfacher zu bekommen beziehungsweise kann nicht mehr ohne weiteres verweigert werden.

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Mit der Aufnahme der Balkonkraftwerke in den Katalog privilegierter Maßnahmen im WEG/BGB werden sie mit anderen Maßnahmen wie dem Einbau einer Ladestation für Elektroautos oder dem Anbringen einer Satellitenschüssel gleichgestellt. Diese Maßnahmen gelten als Modernisierung und bedürfen keiner ausdrücklichen Zustimmung durch Vermieter oder Eigentümergemeinschaft.

Politik erleichtert Balkonkraftwerke und damit erneuerbare Energien

Damit setzt die Politik ein weiteres Zeichen für die Förderung erneuerbarer Energien. Balkonkraftwerke sind eine gute Möglichkeit für Mieter sowie Wohnungseigentümer, um Stromkosten zu sparen und einen Beitrag zur Energiewende zu leisten.

Die Änderung der Regelung könnte auch für Vermieter von Vorteil sein. Sie können ihren Mietern den Betrieb von Steckersolargeräten erlauben, ohne sich Gedanken über die Zustimmung der anderen Eigentümer in einem Mehrparteienhaus machen zu müssen. Dadurch könnten Vermieter auch die Attraktivität ihrer Immobilie steigern.

Insgesamt ist die Aufnahme von Balkonkraftwerken in den Katalog privilegierter Maßnahmen im WEG/BGB eine durchaus positive Entwicklung für alle Beteiligten. Sie erleichtert den Betrieb solcher Geräte und fördert gleichzeitig die Nutzung erneuerbarer Energien. Auch der Denkmalschutz soll ja gesetzlich in dieser Richtung nachgebessert werden.

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